Weitere Vertragsbestimmungen zum Berufsausbildungsvertrag

§ 1 Dauer der Ausbildung
1. Probezeit
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
2. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer die Gesellen-/Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
3.Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses
Bestehen Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§ 2 Ermächtigung zur Anmeldung zu Prüfungen
Der Auszubildende ermächtigt den Ausbildenden, ihn in seinem Namen zu Prüfungen im Rahmen der Ausbildung anzumelden; siehe näher § 3 Nummer 11 dieses Vertrags.
§ 3 Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende verpflichtet sich,
1. Ausbildungsziel
dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
2. Ausbilder
selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben;
3. Ausbildungsordnung
dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;
4. Ausbildungsmittel
dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellen- Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
5.Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte; Prüfungen
den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen bzw. nicht zu beschäftigen. Der Ausbildende verpflichtet sich daneben, den Auszubildenden, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Nummer 12 durchzuführen sind, freizustellen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Prüfungen und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
6. Führung von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweisen
schriftliche oder elektronisch Ausbildungsnachweise dem Auszubildenden für die Berufsausbildung kostenfrei zur Verfügung zu stellen und ihm Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen.
Der Ausbildende wird den Auszubildenden zum ordnungsgemäßen Führen der Ausbildungsnachweise
anhalten und dies durch regelmäßige Abzeichnung oder in sonstiger geeigneter Weise bestätigen;
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
8. Sorgepflicht
dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;
9. Ärztliche Untersuchungen
sofern der Auszubildende noch nicht 18 Jahre alt ist, sich Bescheinigungen gemäß den §§ 32, 33 des Jugendarbeitsschutzgesetzes darüber vorlegen zu lassen, dass er a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
10. Eintragungsantrag
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Handwerkskammer unter Beifügung der Vertragsniederschriften und – bei Auszubildenden unter 18 Jahren – einer Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beantragen. Entsprechendes gilt bei
späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts;
11. Anmeldung zu Prüfungen
den Auszubildenden im Rahmen einer gemäß § 2 dieses Vertrags erteilten Ermächtigung rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfungen oder zum ersten und zweiten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung bei Auszubildenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 des Jugendarbeitsschutzgesetzes beizufügen; der Auszubildende erhält eine Kopie des Anmeldeantrags;
12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (soweit zutreffend)
Den Auszubildenden zum Besuch von angeordneten Ausbildungsmaßnahmen (ÜBA) außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und freizustellen.
§ 4 Pflichten des Auszubildenden
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere,
1. Lernpflicht
die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen;
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach § 3 Nummer 5, 11 und 12 freigestellt
bzw. nicht beschäftigt wird
3. Weisungsgebundenheit
den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
4. Betriebliche Ordnung
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
5. Sorgfaltspflicht
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;
6. Betriebsgeheimnisse
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
7. Benachrichtigung
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die länger als drei Kalendertage dauert, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.Ärztliche Untersuchungen
soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß den §§ 32 und 33 dieses Gesetzes vor Beginn der Ausbildung

und vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ärztlich (nach-)untersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
9. Nebentätigkeiten
eine beabsichtigte oder zu Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses bestehende Nebentätigkeit dem Ausbildenden unverzüglich anzuzeigen.
10. Benachrichtigung nach Ende der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung
unverzüglich den Ausbildenden nach Ende der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung über das Ergebnis zu informieren und die „vorläufige Bescheinigung“ über das Prüfungsergebnis bzw. die Ergebnismitteilung oder das Prüfungszeugnis vorzulegen.
§ 5 Vergütung und sonstige Leistungen
1. Vergütung
Soweit Vergütungen tariflich geregelt und anwendbar oder nach § 11 vereinbart sind, gelten die tariflichen Sätze. Sofern kein abweichender Tarifvertrag Anwendung findet, ist mindestens die Mindestausbildungsvergütung zu zahlen.
2. Fälligkeit
Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit
auszugleichen.
3. Sachleistungen
Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die Regelung des § 17 Nr. 6 BBiG.
4. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 3 Nr. 5, 11, 12 soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Dazu gehören neben der Unterbringungs- auch die Fahrtkosten. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese Kosten einsparen. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und
Sachbezugswerten nach § 17 Absatz 6 BBiG darf 75 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. Kosten, die durch den Besuch der Berufsschule entstehen, werden nicht vom Ausbildenden getragen.
5. Berufskleidung
Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie dem Auszubildenden zur Verfügung gestellt.
6. Fortzahlung der Vergütung
Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 3 Nummer 5, 11 und 12 dieses Vertrags sowie für die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 43 JArbSchG;
b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er
– sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
– aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
– bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
§ 6 Ausbildungszeit, Urlaub und Anrechnung
1. Ausbildungszeit
a) die tatsächliche tägliche Ausbildungszeitverteilung richtet sich nach den betrieblichen Regelungen (unter Beachtung des JArbSchG, ArbZG und den anzuwendenden Tarifverträgen)
b) bei noch nicht 18 Jahre alten Personen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Wenn jedoch im Betrieb die Ausbildungszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen
derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt bei Minderjährigen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 40 Stunden; wenn eine tariflich günstigere Regel zur Anwendung kommt, gilt diese.
2. Urlaub
Werkstage sind alle Tage außer Sonn- und gesetzliche Feiertage. Endet die Ausbildung nach erfüllter Wartezeit von 6 Monaten nach dem 30.06, hat der Auszubildende Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub. Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.
3. Anrechnung von Zeiten
Auf die Ausbildungszeit des Auszubildenden werden die Berufsschulzeiten und Freistellungen gemäß § 3 Nr. 5, 11,12 i. V. mit § 15 BBiG bzw. §§9,10 JArbSchG angerechnet.
§ 7 Kündigung
1. Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
2. Kündigungsgründe
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
b) von dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will
3. Form der Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich, im Fall von § 7 Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
4. Unwirksamkeit einer Kündigung
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gemäß § 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
5. Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (§ 7 Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend
gemacht wird.
6. Aufgabe des Betriebs, Wegfall der Ausbildungseignung
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichten sich Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
§ 8 Betriebliches Zeugnis
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
§ 9 Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Schlichtungsausschuss anzurufen, sofern ein solcher bei der zuständigen Stelle besteht.
§ 10 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 11 Sonstige Vereinbarungen
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung unter Punkt I. dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden.