Beitragsordnung der Handwerkskammer Heilbronn-Franken© Handwerkskammer Heilbronn-Franken

Grundbeitrag sinkt

Handwerkskammerbeitrag im Jahr 2024

Vor Kurzem haben die Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Heilbronn-Franken ihren Beitragsbescheid erhalten. Um die Betriebe in dieser schwierigen gesamtwirtschaftlichen Situation zu entlasten, hat die Vollversammlung der Kammer im Herbst beschlossen, den Grundbeitrag für alle Betriebe von 130 Euro auf 90 Euro zu senken.

Der Zusatzbeitrag ist gestaffelt und berücksichtigt so die verschiedenen Leistungsfähigkeiten der Betriebe. Zur Deckung der Kosten der Überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA) im Bildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer wird, wie in den vergangenen Jahren auch, ein Sonderbeitrag veranlagt.

Beitragsteam hilft bei Zahlungsschwierigkeiten

Sollte eine Zahlung nicht innerhalb von vier Wochen möglich sein, können sich Betriebe an das Beitrags-Team wenden. Für Betriebe mit finanziellen Schwierigkeiten sind Sondervereinbarungen möglich. Nach einer Einzelfallprüfung kann der Kammerbeitrag in Form von Stundung oder Ratenzahlung beglichen werden.

Grundsätzliches

  • Die Beiträge werden jährlich im Frühjahr veranlagt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Eintragung.
  • Sofern Beiträge noch nicht gemäß den Beitragsbeschlüssen veranlagt wurden, erfolgt eine Korrektur rückwirkend bis zu vier Jahren.
  • Die auf dem Beitragsbescheid abgedruckte Steuernummer sollte jährlich überprüft werden. Teilen Sie uns Änderungen bitte umgehend mit, damit Ihr Beitrag korrekt berechnet werden kann.
  • Bei einer Löschung in der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden die Beiträge auf Antrag anteilig für die Dauer der Eintragung berechnet.
  • Einzelheiten sind der Beitragsordnung und in den Beitragsbeschlüssen am Seitenende nachzulesen.

Grundbeitrag

Der einheitliche Grundbeitrag für alle eingetragenen Betriebe beträgt derzeit 90 Euro.

Zusatzbeitrag

Die Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag bildet der Gewerbeertrag ersatzweise der Gewinn des drei Jahre zurückliegenden Jahres.

Für die Berechnung des Zusatzbeitrags in den ersten vier Jahren der Eintragung wird der Gewerbeertrag, ersatzweise der Gewinn des jeweiligen Jahres zur Berechnung herangezogen.

Bei Einzelpersonen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag von derzeit 7.500 Euro berücksichtigt.

Zuschlag für Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KGs, UG & Co. KGs und Ltd. & Co. KGs

Der Zuschlag beträgt derzeit 1% vom maßgebenden Gewerbeertrag, mindestens 155 Euro und höchstens 310 Euro.

Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage)

Zur Finanzierung der nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckten Kosten der überbetrieblichen Ausbildung wird in den unten aufgeführten Berufen ein Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage) erhoben. Der Sonderbeitrag wird prozentual vom Handwerkskammerbeitrag berechnet.

Für die folgenden Berufe beträgt die ÜBA-Umlage derzeit 66 % des Handwerkskammerbeitrags:

  • Metallbauer
  • Feinwerkmechaniker
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer
  • Kfz-Techniker
  • Installateur und Heizungsbauer

Für Elektrotechniker beträgt die ÜBA-Umlage derzeit 68 % des Handwerkskammerbeitrags.

Für Tischler wird die ÜBA-Umlage mit derzeit 78 % des Handwerkskammerbeitrags berechnet.

Existenzgründer

Beitrag

Für natürliche Personen, die erstmals ein Gewerbe angemeldet haben, gelten die nachfolgenden Regelungen nur, soweit der Gewerbeertrag ersatzweise der Gewinn 25.000 Euro nicht übersteigt.

  • Im Jahr der Anmeldung:
    Für dieses Jahr wird kein Handwerkskammerbeitrag erhoben.
  • Im zweiten und dritten Jahr:
    Im zweiten und dritten Jahr werden Existenzgründer mit dem halbierten Grundbeitrag veranlagt.
  • Im vierten Jahr:
    Im vierten Jahr wird der Handwerkskammerbeitrag in Höhe des Grundbeitrags veranlagt.

ÜBA-Umlage

Natürliche Personen, die nach der oben aufgeführten Berechnung ganz oder teilweise vom Beitrag befreit sind, werden mit einem Festbetrag veranlagt. Dieser liegt derzeit je nach Beruf zwischen 60 Euro und 71 Euro.

Fehlende Bemessungsgrundlagen

Gemäß § 7 (3) der Beitragsordnung ist für die Berechnung der Beiträge im Eintragungsjahr und in den drei folgenden Jahren der Gewerbeertrag ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Veranlagungsjahres heranzuziehen.

Leistungen

Mit Ihrem Beitrag tragen Sie zur Finanzierung der Solidargemeinschaft des Handwerks bei. Außerdem können Sie viele Dienstleistungen der Handwerkskammer kostenfrei in Anspruch nehmen.



Sie haben Fragen zum Beitrag?

Das Beitragsteam hilft Ihnen gerne weiter.

E-Mail:
Beitrag@hwk-heilbronn.de

Peter Braun
, Telefon 07131 791-120
Skully Herkert, Telefon 07131 791-121
Annika Hess, Telefon 07131 791-122

FAQ – Wichtige Fragen und Antworten

Aufgaben und Leistungen der Handwerkskammer

Amtliche Bekanntmachungen zur
Festsetzung der Beiträge:

Handwerkskammerbeitrag 2024 (PDF)
Handwerkskammerbeitrag 2023 (PDF)
Handwerkskammerbeitrag 2022 (PDF)
Handwerkskammerbeitrag 2021 (PDF)
Handwerkskammerbeitrag 2020 (PDF)

Beitragsordnung (Stand 30.01.2009, PDF)