In den FAQs der Handwerkskammer finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.
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FAQ Beitrag
1. Wie ist die Beitragszahlung rechtlich geregelt?
Das Recht zur Erhebung der Beiträge ergibt sich aus der Handwerksordnung (HwO), aus der Beitragsordnung der Handwerkskammer und dem jährlichen Beitragsbeschluss der Handwerkskammer.
2. Wer muss den Handwerkskammerbeitrag bezahlen?
Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer geführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie solche Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt. Die Beitragspflicht gilt unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter oder Ähnlichem. Die Beitragspflicht gilt also sowohl für zulassungspflichtige Handwerke (Vollhandwerk mit Qualifikationspflicht) gemäß Anlage A der Handwerksordnung, als auch für zulassungsfreie Handwerke (Vollhandwerke ohne festgelegte Qualifikation) gemäß Anlage B1 der Handwerksordnung und handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung.
3. Wie hoch ist der Kammerbeitrag?
Der Beitragsmaßstab wird jährlich von der Vollversammlung, also von den gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Handwerkskammer beschlossen und durch das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg genehmigt.
4. Was bildet die Beitragsbemessungsgrundlage?
Die Erhebungsgrundlage für den Grund- und Zusatzbeitrag ist der Gewerbeertrag, der sich nach Abrundung und vor Abzug des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz ergibt, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, andernfalls ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach § 15 Einkommenssteuergesetz oder § 8 Körperschaftssteuergesetz ermittelt wurde.
Es findet keine Gegenwartsveranlagung statt, Bemessungsjahr ist vielmehr immer das jeweils drittvorangegangene Jahr. Im Beitragsjahr 2024 ist somit das Jahr 2021 das Bemessungsjahr.
Konjunkturelle, betriebliche wie auch persönlich bedingte Veränderungen wirken sich somit immer um drei Jahre versetzt auf die Beitragshöhe aus.
Eine Besonderheit stellt hier die Veranlagung in den ersten vier Jahren nach der Eintragung in die Handwerksrolle dar. Da hier die Anwendung des Beitragsbeschlusses noch nicht umsetzbar ist, bildet die Bemessungsgrundlage der Gewerbeertrag ersatzweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Veranlagungsjahres.
5. Warum wird ein Zuschlag zum Grundbeitrag für Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KGs, UG & Co. KGs und Ltd. & Co. KGs erhoben?
Die genannten Rechtsformen können Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter sowie Pensionsrückstellungen steuermindernd ansetzen. Damit reduziert sich ihr Gewerbeertrag und der Beitrag zur Handwerkskammer fällt niedriger aus als bei Betrieben, die diese Möglichkeiten nicht haben. Der Zuschlag zum Grundbeitrag dient also dazu, steuerliche Vorteile bei der Berechnung des Beitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen auszugleichen.
Die Veranlagung einer GmbH & Co. KG mit dem Zuschlag stützt sich auf eine als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung. Die Gerichte gehen in ihren Entscheidungen davon aus, dass die GmbH & Co. KG zwar gesellschaftsrechtlich eine Personengesellschaft darstellt, aber in wirtschaftlicher Hinsicht einer Kapitalgesellschaft entspricht und mit dieser gleichgestellt werden kann. Bei der Festsetzung der Beiträge ist das Äquivalenz- und Gleichheitsprinzip zu beachten. Eine typisierende Betrachtung ist möglich, da nicht alle Einzelfälle betrachtet werden können. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass leistungsstärkere Mitglieder regelmäßig einen höheren Vorteil aus den Tätigkeiten der Handwerkskammer ziehen können als wirtschaftlich schwächere. So ist der Verwaltungsaufwand und die Überwachungstätigkeit unter anderem wegen der Gesellschafter- und oder Betriebsleiterwechsel höher.
6. Wie errechnet sich der Beitrag bei Existenzgründern?
Als Existenzgründer werden natürliche Personen eingetragen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, das heißt vorher weder im Handwerk, noch im Handel selbstständig tätig gewesen sind.
Gemäß § 113 Abs. 2 Handwerksordnung tritt bei diesen Fällen folgende Regel in Kraft:
1. Jahr der Anmeldung auf dem Gewerbeamt = beitragsfrei
2. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
3. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
4. Jahr = Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Beitragsjahr die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) nicht über 25.000 Euro liegt.
Diese Regelung ist nur für den allgemeinen Kammerbeitrag gültig, nicht aber für die Erhebung von Sonderbeiträgen (ÜBA-Umlage oder Ähnliches). Hier werden Existenzgründer mit einem Festbetrag gemäß des Beitragsbeschlusses veranlagt.
7. Warum wird der Beitrag anhand des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages oder Gewinns berechnet?
Es hat sich bewährt, drei Jahre zurück zurechnen, da dann von fast allen Betrieben ein vom Finanzamt festgestellter Gewerbeertrag beziehungsweise hilfsweise Gewinn vorliegt.
Wenn nur zwei Jahre zurückgerechnet werden würde, würde nur von einem Teil der Betriebe die entsprechenden Finanzamtsdaten vorliegen. Der Großteil der Betriebe müsste zunächst geschätzt und dann später korrigiert werden. Diese Veranlagungssystematik wird derzeit bei den meisten Handwerkskammern angewendet.
Die Industrie- und Handelskammern führen eine Gegenwartsveranlagung durch. Da zum Zeitpunkt der Veranlagung die maßgeblichen Steuerdaten noch nicht vorliegen können, erfolgt somit die Veranlagung grundsätzlich im Rahmen einer Schätzung aufgrund der letzten bekannten Bemessungsgrundlagen. Häufigere Beitragsberichtigungen und Probleme bei der Bewertung der Forderungen resultieren hieraus.
8. Muss man bei einem Verlust trotzdem einen Beitrag bezahlen?
Ja, bei einem Verlust im Bemessungsjahr wird der Mindestbeitrag fällig.
9. Woher bekommt die Kammer die Beitragsbemessungsgrundlagen?
Die Beitragsbemessungsgrundlagen (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) erhält die Handwerkskammer über die auf Ihrem Beitragsbescheid abgedruckte Steuernummer von der Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen (AKG GmbH). Dies ist ein Dienstleistungsunternehmen in Dortmund, zuständig für 125 Kammern in Deutschland. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern zum Zweck der Ermittlung und Verteilung von Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung der Kammern.
10. Für welchen Zeitraum gilt der Beitrag?
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitragsbescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt. Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat der Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.
Sofern die Mitgliedschaft während des Jahres endet, kann die anteilige Beitragsberichtigung beantragt werden (§ 3 Abs. 3 der Beitragsordnung). Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach der Gewerbeabmeldung bzw. Betriebsaufgabe, ersatzweise der Löschung in der Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis nach § 19 HwO, zu stellen.
11. Wann erfolgen Nachveranlagungen und berichtigte Beitragsbescheide?
Nachberechnungen beziehungsweise Berichtigungen von Beiträgen erfolgen aufgrund von Nachmeldungen beziehungsweise Änderungen der Gewerbeerträge beziehungsweise hilfsweise der Gewinne aus Gewerbebetrieb durch die Kammerleitstelle. Es werden neben dem laufenden Jahr auch die vier Vorjahre berichtigt (Festsetzungsverjährung).
12. Wann wird der Kammerbeitrag erlassen?
Beim Vorliegen einer „unbilligen Härte“ kann nach der Prüfung des Einzelfalles ein teilweiser oder vollständiger Erlass auf Antrag erfolgen. Es ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein ganzer oder teilweiser Erlass ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beitragszahlung eine „existenzvernichtende Belastung“ darstellen würde.
13. Wer ist „Kleinunternehmer“ im Sinne des § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung? Wie werden diese Betriebe zum Beitrag veranlagt?
Kleinunternehmer i.S. des § 90 Abs. 3 HwO sind unter Umständen dauerhaft vom Beitrag befreit, sofern die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) im Bemessungsjahr 5.200 Euro nicht übersteigt. Die Definition dieser Personen bereitet immer wieder Probleme.
Mitglieder verstehen unter Kleinunternehmer oftmals, entgegen der gesetzlichen Definition, den „umgangssprachlichen Kleinunternehmer“, das heißt einen Betrieb, der in sehr geringem Umfang, ohne Mitarbeiter und evtl. im Nebenerwerb geführt wird.
Alle folgenden Voraussetzungen müssen nach § 90 Abs. 3 HwO bei einem Kleinunternehmer vorliegen:
- es handelt sich um ein Einzelunternehmen
- es wird eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann
- die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss vorliegen
- die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein
- die Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmachen
- die erstmalige Gewerbeanmeldung muss nach dem 30. Dezember 2003 erfolgt sein
Im Bereich der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerke kann es somit keine Kleinunternehmer i.S. des § 90 Abs. 3 HwO geben.
14. Wofür wird der Beitrag verwendet?
Der Beitrag wird zur Deckung der nicht anderweitig gedeckten Kosten, die sich durch die Tätigkeit der Handwerkskammer ergeben, erhoben. Anderweitig gedeckt heißt zum Beispiel durch Gebühren, Zuschüsse oder privatrechtliche Einnahmen.
Weitere Informationen: Aufgaben und Leistungen der Handwerkskammer
15. Was leistet die Handwerkskammer für meinen Betrieb?
Die Handwerkskammer hat verschiedene Aufgaben, die sie nach der Handwerksordnung erfüllen muss. Dazu zählen hoheitliche Aufgaben, die ihr der Staat überträgt, freiwillige Dienstleistungen für ihre Mitgliedsbetriebe sowie die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber anderen Institutionen.
Für Ihre Mitglieder bietet die Handwerkskammer Heilbronn-Franken zusätzlich viele, meist kostenfreie, Leistungen an, die über ihre staatlichen Aufgaben hinausgehen. Dazu gehören etwa Beratungen in den Bereichen Existenzgründung, Betriebsführung, Recht, Ausbildung und Weiterbildung.
Weitere Informationen: Aufgaben und Leistungen der Handwerkskammer
Nachfolgend finden Sie die häufigsten Fragen aus dem Bereich Beitrag/Sonderbeitrag ÜBA
1. Was ist der Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage)?
Zur Finanzierung der nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckten Kosten der überbetrieblichen Ausbildung wird ein Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage) erhoben.
Die Anforderungen an die Ausbildung junger Handwerker sind erheblich gestiegen. Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Kammer tragen dem durch entsprechenden Personal- und Maschineneinsatz Rechnung. Die dabei anfallenden Kosten werden nur teilweise durch öffentliche Zuschüsse gedeckt. Die verbleibenden Kosten werden durch die Jahresumlage finanziert.
Um die ausbildenden Betriebe zu entlasten, müssen daher alle Betriebe, die mit einem der betreffenden Handwerksberufe in die Handwerksrolle eingetragen sind, die ÜBA-Umlage bezahlen. Die Einnahmen aus der Jahresumlage sind zweckgebunden und werden ausschließlich für die überbetriebliche Ausbildung verwendet. Durch diese Umlagefinanzierung ist gewährleistet, dass jeder Handwerksberuf die Kosten der höher qualifizierten Ausbildung selbst trägt.
2. Wer wird zum Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage) veranlagt?
Alle in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe im Bezirk der Handwerkskammer Heilbronn-Franken, deren Handwerksberufe nachfolgend aufgeführt sind:
- Metallbauer
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Tischler
3. Wie wird der Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage) berechnet?
Der Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage) wird prozentual aus dem allgemeinen Handwerkskammerbeitrag des aktuellen Beitragsjahres berechnet.
- Metallbauer, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Kraftfahrzeugtechniker, Installateur und Heizungsbauer: 66 %
- Elektrotechniker: 68 %
- Tischler: 78 %
4. Muss der Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage) auch bezahlt werden, wenn nicht ausgebildet wird?
Ja, die Veranlagung zum Sonderbeitrag erfolgt unabhängig davon, ob ein Betrieb selbst ausbildet oder nicht.
Dem Beschluss der Vollversammlung zum Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage) liegt der Gedanke zugrunde, dass alle Handwerksbetriebe für die Kosten der überbetrieblichen Ausbildung in ihrem Handwerksberuf aufkommen.
Dieser Beschluss wurde bewusst so gefasst, weil auch die Betriebe, die nicht selbst ausbilden, indirekt von dem Einsatz ausbildender Betriebe und der überbetrieblichen Ausbildung profitieren. Sie können gut qualifizierte Gesellen einstellen und werden deshalb mit zu den Kosten der überbetrieblichen Ausbildung herangezogen.
5. Wie werden Existenzgründer zum Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage) veranlagt?
Bei natürliche Personen, die nach Maßgabe des § 113 HwO erstmals ein Gewerbe angemeldet haben und in der Handwerksrolle als Existenzgründer geführt werden, wird der Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage) mit einem Festbetrag berechnet.
Entsprechend des eingetragenen Berufs werden folgende Beträge berechnet:
- Metallbauer, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Kraftfahrzeugtechniker, Installateur und Heizungsbauer: 60 Euro
- Elektrotechniker: 62 Euro
- Tischler: 71 Euro
Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Beitragsjahr die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) nicht über 25.000 Euro liegt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 25.000 Euro im jeweiligen Jahr überschritten wurden, erfolgt eine Beitragsberichtigung. Der Handwerkskammerbeitrag wird dann gemäß dem allgemein gültigen Beitragsbeschluss berechnet.
Sie haben Fragen zum Beitrag?
Das Beitragsteam hilft Ihnen gerne weiter.
E-Mail: Beitrag@hwk-heilbronn.de
Peter Braun, Telefon 07131 791-120
Skully Herkert, Telefon 07131 791-121
Annika Hess, Telefon 07131 791-122